Zeichnen sich in den Sozialen Erhaltungsgebieten Spekulationsentwicklungen auf dem Grundstücksmarkt ab, die den Zielen der Verordnung widersprechen, hat die FHH die Möglichkeit, bei Grundstücksveräußerungen das Instrumentarium des Vorkaufsrechts nach §§ 24-28 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auszuüben.
Dieses betrifft laut Definition Objekte mit einer sozial schützenswerten Mieterschaft. Bei Objekten, deren Mieterschaft z.B. durch bereits hohe Mieten nicht mehr schützenwert ist oder bei Gewerbeobjekten verzichtet die FHH zumeist auf ihr Vorkaufsrecht.
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dieses rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts muss die FHH den Verwendungszweck des Objektes angeben.